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  Urteil zur Abwrackprämie
 
Urteil des hessischen Landessozialgerichts

Abwrackprämie auch für Hartz IV-Empfänger

Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen darf die Abwrackprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.
Wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem veröffentlichten Urteil entschied, darf die
Bundesagentur für Arbeit deshalb die Sozialleistungen nicht verringern. Die Richter erklärten, die Abwrackprämie habe
Hartz-IV-Empfängern nicht so zur Verfügung gestanden, dass sie für den privaten Konsum hätte ausgegeben werden können.
Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage trete daher nicht ein.

Abwrackprämie (Foto: dpa) Die Abwrackprämie reduziert laut Gerichtsurteil die Hartv-IV-Leistungen nicht.

In dem zu behandelnden Fall hatte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen knapp 11.000 Euro teuren Neuwagen gekauft
und dabei die staatliche Abwrackprämie kassiert. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, kürzte sie der 51-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen für sechs Monate. Die Frau zog daraufhin vor Gericht und hatte Erfolg.

Nur zweckbestimmte Einnahme

Die Richter erklärten jetzt, die 2500 Euro Abwrackprämie seien eine zweckbestimmte Einnahme gewesen. Ziel des Staates sei es gewesen, damit den Verkauf neuer Autos anzukurbeln. Dieser Zweck aber werde vereitelt, wenn die Prämie als Einkommen
angerechnet werde. Der von der Frau gekaufte Neuwagen dürfe auch nicht als Vermögen bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt werden.

(Aktenzeichen: L 6 AS 515/09 B ER)

(Quelle: www.tagsschau.de,16.2.10)
 
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