UKW 98,8.Nicht verpassen: Am 1.2.11  um 14.00Uhr,

   
  Montagsdemo Lübeck
  Ein kleiner Lügentest
 
Kleiner Hartz-IV-Lügentest

Prüfen wir am Anfang kurz einige Behauptungen:

1. „ALG-II-Betroffene erhalten Stütze (ALG II, Sozialgeld et cetera) und Kinder­geld!“
2. „Wer arbeitet, hat weniger als Hartz IV!“
3. „Wer Hartz IV bezieht, hat wenig Anreiz zur Arbeitsaufnahme!“
4. „Die Erde ist eine Scheibe!“

Bei Letzerem sagt jeder: Das stimmt doch gar nicht. Aber es stimmt überhaupt keine von diesen Aussagen! Dass Punkt 1 nicht wahr ist, wurde durch die Berichterstattung rund ums Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den Regelsätzen etwas bekannter. Zwar wird Kindergeld auch an ALG-II-Empfänger gezahlt, aber zu 100 Prozent wieder abgezogen, und zwar nicht erst sofort, sondern schon vorher: Kindergeld wird erst im laufenden Monat gezahlt, der Abzug erfolgt hingegen am Monatsanfang. Nur bei Kindern über 18 Jahren wird ein Versicherungsfreibetrag von 30 Euro abgezogen. Bei der alten Sozialhilfe wurden diese 30 Euro Freibetrag für jedes Kind gewährt. Damit konnten die Eltern eine Haftpflichtversicherung für ihre Kinder bezahlen.

Hans-Dieter BinderZu Punkt 2: Wer trotz Arbeit weniger als ALG II (plus Freibetrag) zur Verfügung hat, kann ALG II beantragen. Er erhält die Differenz von der Arge, allerdings mit den gleichen Hürden wie die anderen ALG-II-Empfänger: Es erfolgt eine Zusammenrechnung mit dem Einkommen des Partners und der Kinder sowie eine Anrechnung von Vermögen oberhalb der Freibeträge. Daher empfiehlt es sich, vor der Antragsstellung immer erst eine Beratungsstelle aufzusuchen! Ein Anspruch auf ALG II kann auch für einen einmaligen Anspruch, zum Beispiel eine Klassenfahrt, geltend gemacht werden.

Zu Punkt 3: Wer eine Tätigkeit gegen Entgelt in Teil- oder Vollzeit aufnimmt, erhält den Freibetrag zusätzlich zum bisherigen ALG II. Der Freibetrag bei Erwerbs­tätigkeit wird aus dem Bruttoeinkommen von bis zu 1.200 Euro beziehungsweise mit Kind 1.500 Euro ermittelt und vom Nettoeinkommen abgezogen. Die ersten 100 Euro werden nicht angerechnet, bis 800 Euro bleiben zusätzlich 20 Prozent von 700 bis 800 Euro anrechnungsfrei, darüber hinaus zehn Prozent, bis zum Höchstbetrag von 280 beziehungsweise 310 Euro, gemäß § 30 SGB II.

Die Punkte 2 und 3 sind durchaus nicht zwei verschiedene Paar Schuhe. Die OECD beurteilt die Anreize zur Arbeitsaufnahme als gering. Begründet wurde dies mit der hohen Steuer- und Sozialversicherungsbelastung des Arbeitslohnes. Dies trifft auch jeden anderen Arbeitnehmer. Erwähnt werden muss noch, dass viele Erwerbslose nach dem Auslaufen des ALG I trotzdem keinen Anspruch auf ALG II zugestanden bekommen, weil das Einkommen des Partners angerechnet wird oder weil Vermögen oberhalb der Freibeträge angerechnet werden soll. Einen größeren Anreiz als null Euro Leistung gibt es nicht! Trotzdem gelingt es den wenigsten, eine bezahlte Erwerbstätigkeit zu finden.

Die Möglichkeit, anstelle von ALG II den Kinderzuschlag und das Wohngeld zu beantragen, muss in jedem Einzelfall unter Abwägung der Wechselwirkungen geprüft werden. Der Mindestlohn wird jetzt als Benachteiligung für Erwerbslose mit Migrationshintergrund dargestellt. Mindestlohn ist ein wirksames Instrument für die Wiederherstellung des Lohnabstandsgebotes! Sofortiges Handeln ist nötig! Außerdem muss die Zumutbarkeitsregel geändert werden, denn gegenwärtig hat jede(r) Erwerbslose eine Entlohnung bis 30 Prozent unter dem jeweiligen Tarif- oder ortsüblichen Lohn zu akzeptieren.

Die Folge sind Löhne, die nicht aus der Hilfebedürftigkeit führen. Darum Montagsdemo, Kopf zeigen: Ich bin nicht einverstanden! Ich will die Zukunft positiv gestalten! Wer sich in diesen Zeilen wiederfindet, ist herzlich zur Teilnahme eingeladen. Wir haben ein Offenes Mikrofon und genug Platz in der Breiten Strasse. Auf dem Sofa sitzen und andere machen lassen ist wie Warmduschen!
Hans-Dieter Binder („Die Linke“)

(Quelle: www.scharf-links.de)
 
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