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  Montagsdemo Lübeck
  Urteil Sozialgericht Halle
 
Az: S20 AS 5035/08 ER
Gleichstellung von Mietern und Hauseigentümern.(Kurzfassung.Kopie des vollständigen Urteils liegt mir vor.)

Das Sozialgericht Halle  am 22.Dezember 2008 in der Nichtöffentlichen Sitzung:
Das Gericht gibt folgenden richterlichen Hinweis:
"Mit Urteil vom 15.04.2008,AZ B 14/7 B AS 34/06 R hat der BSG 14.Senat beschlossen,was angemessen ist bei de den Unterkunftskosten eines selbst genutzten Hausgrundstückes anzusehen ist.Das BSG hat entschieden,dass Mieter mit Hauseigentümern gleichzustellen sind.Es führt dazu aus,dass es für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheimes wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und den Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unteren Wohnstandard zu Grunde zu legen ist.Des weiteren ist für die Schuldzinsen die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete erforderlich.Dementsprechend sind auch wie beim Mieter angemessene Nettokaltmieten zu ermitteln.Dem sind dann die angemessenen Nebenkosten und heizkosten hinzuzufügen.Bis zu dieser Gesamtsumme sind die angemessenen Kosten,die als tatsächliche Aufwendungen anfallen,zu berücksichtigen.Nach dem gehören zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben,die bei der Berechnung der Einkünfte aus Miete und Verpachtung abzusetzen sind.Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentümern die angemessenen Heizkosten zu übernehmen.Das Eigentümer nach anderen Maßstäben zu behandeln sind als die Mieter,lässt sich aus diesem Urteil nicht entnehmen.Vielmehr ist gerade auf Grund der verfassungsgemäßigen Gleichbehandlung eine Gleichstellung vorzunehmen.Dementsprechend sind die gleichen Werte heranzuziehen.Insbesonder im Hinblick darauf,wenn für die Mieter im Burgenlandkreis eine Gesamtbetrachtung der angemessenen der angemessenen Kosten vorgenommen wird,so hat dies im Rahmen der verfasssungsmäßig garantierten Gleichbehandlung auch für die Wohneigentümer zu gelten.Der Vermögensschutz nach
§ 12SGB II ist nicht Grundlage für die angemessenen Unterkunftskosten.Vielmehr sind die angemessenen Unterkunftskosten genau im Gleichklang mit den Mietern herbeizuführen.Eine Unterscheidung ist nich zulässig.Es kann nach momentaner Sachlage nicht nachvollzogen werden,weshalb Eigentümern ein geringerer Kostenaufwand zugebilligt wird.Es ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkennbar,weswegen bei einem Mieter,der geringe Nebenkosten hat und eine sehr hohe Grundmiete,die dann im Rahmen der Angemessenheit liegenden Gesamtkosten,übernommen werden oder bei einem Mieter der eine geringe Nettokaltmiete hat,jedoch aufgrund des schlechten Sanierungszustandes der Mietwohnung wiederum sehr hohe Heiz-und Nebenkosten zu zahlen hat,die Gesamtkosten,sollten sie angemessen sein,übernommen werden.Auf Grund einer Gleichbehandlung ist ein Einklang mit den Hauseigentümern herbeizuführen.Es wird gebeten,dementsprechend die Richtlinien anzupassen.

(Hinweis:Das erwähnte Urteil vom BSG ist schwer zu finden.Tip:Auf der Seite des BSG das Datum suchen und dann das AZ.)

 
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